Satzung des Vereins zur "Förderung der Regionalentwicklung im Lahn-Dill-Bergland e.V.”
§1 Name, Rechtsform, Sitz, Wirkungsbereich und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
„Region Lahn-Dill-Bergland e.V."
Er soll mit dem Zusatz e.V. in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Endbach, unabhängig vom Ort der Geschäftsführung.
(3) Die Region „Lahn-Dill-Bergland" umfasst die Gemeinden bzw. Städte laut beigefügter Anlage 1
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein initiiert und fördert eine eigenständige Entwicklung der
Region Lahn-Dill-Bergland. Zur Umsetzung dieses Anspruchs versteht sich
der Verein als regionale Entwicklungsgruppe.
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(2) Der Verein organisiert den regionalen Dialog, betreibt
konzeptionelle Vorarbeiten, bietet Information und Beratung an und
aktiviert die Projektierung und Durchführung von
Regionalentwicklungsvorhaben.
Die Handlungsfelder der Regionalentwicklung im Lahn-Dill-Bergland beinhalten insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Identität der Region herauszustellen und das vielfältige
wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Potential zu
wecken, zu erhalten und weiterzuentwickeln.
2. Die Motivation, Eigeninitiative und Selbstverantwortung der
Bürgerinnen und Bürger durch unbürokratische Mitwirkungsmöglichkeiten in
der Entwicklung ihres Lebensraumes zu unterstützen.
3. Die Sicherung und Entwicklung von wohnstättennahen Arbeitsplätzen in
bestehenden Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Handels sowie
des Dienstleistungsgewerbes zu unterstützen.
4. Die Begleitung der Entwicklung des Tourismus mit dem Ziel, daß dieser sich regional naturschonend und ländlich ausprägt.
5. Eine ökologisch vielfältige und leistungsfähige Natur-und
Kulturlandschaft auch in ihrer land-und forstwirtschaftlichen Ausprägung
zu erhalten und zu entwickeln.
6. Soziale und kulturelle Initiativen zu unterstützen.
7. Aufbau und Betreuung des im Hess. Staatsanzeiger Nr. 39 /2007 erklärten Naturpark Lahn-Dill-Bergland
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zur
Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Über die Mitgliedschaft, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum
Ende eines Kalenderjahres - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten - möglich ist,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das
Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein legt für die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 einen
Mindestbeitrag fest. Die Höhe dieses Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 c) (nur Gebietskörperschaften des
öffentlichen Rechts) erbringen darüber hinaus zur
Komplementärfinanzierung von Projekten des Vereins einen Förderbeitrag.
Die Höhe und die Verteilung des Förderbeitrags wird zwischen den Landkreisen und den Kommunen jeweils vereinbart.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 9)
c) der geschäftsführende Vorstand (§ 11).
§7 Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder nach § 4 Abs.1 bilden die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens
einmal im Jahr einzuberufen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag und mit
Angabe der Beratungspunkte von mindestens einem Viertel der Mitglieder
(§ 4) muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen
werden.
Die Mitgliederversammlungen werden schriftlich einberufen. Die jeweilige
Einladung erfolgt vier Wochen vor dem Termin; dabei sind Ort, Zeit und
Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(3) Mitglieder können sich vertreten lassen. Eine schriftliche Vollmacht
ist vor Beginn der Versammlung dem Vorstand auszuhändigen.
(4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Vereinsarbeit
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes
c) Genehmigung des Stellenplanes
d) Entgegennahme des Jahresberichtes
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes der Kasse der Mitgliedsbeiträge durch alle Mitglieder
f) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes der Kasse der Förderbeiträge durch die Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 c),
g) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
h) Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden,
des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Kassierers/Kassiererin
und der Beisitzer, gemäß den Festlegungen in § 9 Abs. 1
i) Wahl von Revisoren
j) Beschlussfassung über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich beim/bei der Vorsitzenden einzureichen.
§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des
Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner
Stellvertreter/in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungen und Beschlüsse nach § 7, Abs. 4
b) bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Schriftführer/in und dem/r
Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist und der Genehmigung der
nächsten Mitgliederversammlung bedarf.
§9 Der Vorstand Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus einem/r Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden sowie weiteren 15 Mitgliedern
(Beisitzer). Er ist nach Gesichtspunkten der Repräsentanz
unterschiedlicher Bevölkerungs-und Interessengruppen zu wählen und
sollte sich möglichst zu gleichen Teilen aus Frauen und Männern
zusammensetzen. Er setzt sich zusammen aus:
a) je einem/r Vertreter/in des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises
Marburg-Biedenkopf auf Vorschlag des jeweiligen Landkreises,
b) 7 Vertreter/innen der Gemeinden und Städte; dabei sollen entsprechend
der regionalen Verteilung 4 Vertreter/innen von Kommunen des
Lahn-Dill-Kreises und 3 Vertreter/innen der Kommunen des Landkreises
Marburg-Biedenkopf, und zwar jeweils auf Vorschlag der entsprechenden
Vertreter/innen der Kommunen der Region Lahn-Dill-Bergland gem. § 1 Abs.
3, entsandt werden, und
c) 9 VertreterInnen der Wirtschafts- und Sozialpartner (WiSo-Partner).
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte fort.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Werden Ergänzungen bzw. Nachwahlen notwendig, so erfolgen diese für die Restamtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand gibt sich, falls erforderlich, eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder
seines/ihrer Stellvertreters/in bei Bedarf zusammen. Eine Ladungsfrist
von zwei Wochen ist dabei einzuhalten.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist; er entscheidet mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Vorstand wird beraten durch die zuständigen Fachbehörden Marburg
und Wetzlar. Je ein/e Vertreter/in dieser Dienststellen nehmen an den
Vorstandssitzungen teil.
Der Vorstand kann weitere Behörden, Verbände usw. zur Beratung heranziehen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b) Aufstellung einer Projektplanung für Maßnahmen des Vereines
c) Aufstellung eines Wirtschaftsplanes
d) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
e) Aufstellung des Stellenplanes
(2) Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden protokolliert. Die
Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand beruft bei Bedarf zu seiner Unterstützung bei der
Erfüllung der Aufgaben des Vereins Arbeitsgruppen zu den
Handlungsfeldern der Regionalentwicklung im Lahn-Dill-Bergland.
(4) Der Vorstand richtet einen Koordinierungsausschuss ein, der aus dem
geschäftsführenden Vorstand sowie je einem/er Vertreter/in der für die
Regionalentwicklung zuständigen Fachbehörden besteht.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die
Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den
zwei stellvertretenden Vorsitzenden, SchriftführerIn, KassiererIn und
zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Es ist sicherzustellen, das die
WiSo-Partner mindestens 50% der Positionen besetzen.
(2) Die Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes beträgt vier
Jahre. Bis zur Neuwahl führt der bisherige geschäftsführende Vorstand
die Geschäfte fort. Wiederwahl ist möglich. Werden Ergänzungen bzw.
Nachwahlen notwendig, so erfolgen diese für die Restamtszeit der übrigen
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
(3) Der geschäftsführende Vorstand gibt sich, falls erforderlich, eine Geschäftsordnung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand tritt auf Einladung des/der
Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer
Stellvertreterin bei Bedarf zusammen. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen
ist dabei einzuhalten.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er entscheidet mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der geschäftsführende Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ
des Vereins übertragen sind. In seinen Aufgabenbereich fallen
insbesondere:
a) Mitarbeit im Koordinierungsausschuss,
b) die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sofern
sie nicht durch eine Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung delegiert
ist,
c) Erstellung des Geschäftsplanes, Abfassung des Jahresberichts sowie der Kassenberichte in Abstimmung mit dem Vorstand.
d) Bewertung und Prioritätensetzung von Einzelprojekten, die bei den Fachbehörden entscheidungsreif vorliegen.
e) Durchführung der Projektplanung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes
f) die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand soll zur Unterstützung seiner Arbeit
eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung bestellen.
Deren Aufgaben und Befugnisse regelt der geschäftsführende Vorstand
durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen
des geschäftsführenden Vorstandes beratend teil.
(3) Zur Erledigung seiner Aufgaben im Rahmen der Regionalentwicklung und
des Naturparks bestellt er im Rahmen des Wirtschaftplanes ein
professionelles Regionalmanagement.
§ 13 Der Wirtschaftsplan
(1) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan zu verabschieden.
(2) Die Erstellung des Wirtschaftsplanes und die Rechnungslegung erfolgt nach den Bestimmungen der HGO und der GemHVO.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen für
unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.1997
beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Die erste Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.02.2004 beschlossen.
Die zweite Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.02.2008 beschlossen.
Letzte Aktualisierung 2008_07_30 | Copyright © 2008 Verein "Region Lahn-Dill-Bergland"